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   VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410   

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VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410 (https://dejure.org/2015,21078)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2015 - 6 ZB 15.410 (https://dejure.org/2015,21078)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 6 ZB 15.410 (https://dejure.org/2015,21078)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bundesbeamtenrecht; ladungsfähige Anschrift; keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bekanntgabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit und Zumutbarkeit der Bekanntgabe bei einer ladungsfähigen Anschrift

  • rewis.io

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
    Möglichkeit und Zumutbarkeit der Bekanntgabe bei einer ladungsfähigen Anschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11; U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 27).

    Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 30).

    Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (zum Beispiel Gebäudeteile wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 28).

    Außerdem besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherung durch den Prozess entstehender gerichtlicher Kostenforderungen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 35, 38).

    Andererseits ist die Angabe der Anschrift auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 39).

    Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 40).

    Hierzu ist der Kläger schon aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO) verpflichtet (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 41, 42).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11; U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 27).

    Die vom Kläger pauschal aufgeworfene Frage, "ob ein Ausnahmefall von § 82 VwGO vorliegt", lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten und ist deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410
    Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410
    Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VG München, 08.01.2015 - M 21 K 13.5055

    Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 6 ZB 15.410
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2015 - M 21 K 13.5055 - wird abgelehnt.
  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 6 ZB 22.1332

    Kein Bewerbungsverfahrensanspruch bei Vergabe einer Zusatzfunktion in der

    Das enthebt ihn aber bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der auch sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 7 B 62.03 - BayVBl 2004, 412; BayVGH, B.v. 20.8.2010 - 6 ZB 10.1023 - juris Rn. 13; B.v. 28.7.2015 - 6 ZB 15.410 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Rn. 20 zu § 84 m.w.N.).
  • VG München, 14.03.2017 - M 7 K 17.30072

    Rücklauf der Ladung als unzustellbar löst keine Zustellungsfiktion aus

    Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteile wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 6 ZB 15.410 - juris Rn. 4).
  • VG Bayreuth, 30.09.2015 - B 4 E 15.608

    Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

    Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt (BayVGH, Beschluss vom 28.07.2015 - 6 ZB 15.410 - juris Rn. 9 bis 12 m. w. N.).
  • VG München, 11.07.2018 - DB 18.2730

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Die vom Kläger hiergegen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 28. Juli 2015 (6 ZB 15.410) und 3. November 2015 (14 ZB 15.432) ab und teilte hierbei die Begründung des Verwaltungsgerichts München in vollem Umfang.
  • VG Göttingen, 06.07.2018 - 3 A 187/18

    Asylverfahren, Einstellung, Terminsladung, Zustellung, Mitwirkungspflicht,

    Unter der Anschrift ist die Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Gebäudeteile wie etwa Stockwerk oder Gartenhaus) zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 28.07.2015 - 6 ZB 15.410 -, juris, Rn. 9; VG München, Urteil vom 14.03.2017, a.a.O.).
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